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  • Information Direktvermarktung

    Information Corona Virus (COVID-19):

     Bereich Direktvermarktung

    (Stand 24.03.2020)

     

    Allgemeines

    • Fragen und Antworten zu Infektionsfällen, Quarantäne, Selbstbetroffenheit und Betroffenheit von Angestellten, zu Schäden und Entschädigungen sowie weiterer Informationen werden laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft (BMLRT) veröffentlicht und aktuell gehalten: www.bmlrt.gv.at 
    • Verdachtsfälle sind sofort unter der Tel.-Nr.: 1450 zu melden. Verdachtsfälle und/oder bestätigte Infektionen sind auch der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) umgehend zu melden. Die Gesundheitsbehörden ordnen sodann Maßnahmen – bis hin zu Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen – an.
    • Auskunft in betrieblichen Fragen bei konkreten Krankheitsfällen können die jeweiligen Landwirtschaftskammern geben.
    • Es gibt keine Fälle, bei denen nachgewiesen wurde, dass sich Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln und oder das Trinken von Wasser mit dem Coronavirus infiziert haben. Daher: Von Lebensmitteln und Trinkwasser geht keine Gefahr durch das Coronavirus aus.

     

    Bestimmungen

    • Hofläden, Bauernmärkte und Wochenmärkte dürfen unter Einhaltung strengster Hygieneauflagen weiterhin abgehalten werden, bzw. geöffnet bleiben. Lebensmittelproduzenten, Direktvermarkter, Bauernläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als Versorgungseinrichtungen definiert und können ihre Geschäfte und Verkaufsstellen offenhalten. Dies gilt auch für Bauernmärkte. Das Zustellen von Produkten direkt an Kunden, sowie die Belieferung von Partnerbetrieben ist ebenfalls möglich.
    • Heurigenbetriebe und Buschenschänken müssen, gleich wie Gastronomiebetriebe geschlossen. Vorhandene Lebensmittel und Speisen können zugestellt bzw. abgeholt werden.
    • Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen gilt nicht für landwirtschaftliche Betriebe. Sie gelten als kritische, systemerhaltende Infrastruktur. Landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen, Feldarbeit ist möglich.

     

    Hygieneregeln

    • Generell ist es wichtig, die Hygieneregeln strikt einzuhalten! Die Hände so oft wie möglich gründlich waschen und allenfalls desinfizieren bzw. Desinfektionsmittel für Kunden und Personal bereitstellen.
    • Abstand halten (1-2 m): beim Verkauf in Geschäften oder beim Zustellen von Waren, bei Packstellen, wo mehrere Lieferanten ihre Produkte anliefern, es ist überall notwendig Abstand zu halten und den direkten Kontakt mit anderen Personen zu vermeiden.
    • Verzicht auf Händeschütteln
    • Acht nehmen, dass sich im Hofladen nicht zu viele Personen auf einmal befinden – Abstand (mindestens ein Meter) muss möglich sein.
    • Hinweisschilder am Hofladen anbringen, mit der Bitte vor dem Hofladen zu warten, bis wieder ausreichend Platz im Hofladen ist – eventuell Sitzgelegenheit für Kunden schaffen
    • Hinweisschilder im Hofladen mit der Bitte den notwendigen Abstand zu anderen Kunden einzuhalten, richtiges Niesverhalten und eingeschränkte Selbstbedienung bei offener Ware
    • Vermehrt auf intakten "Schutz" der Lebensmittel achten –z.B. Spuckschutz
    • Empfehlungen zu Folge sollen Kunden derzeit offen angebotene Lebensmittel nicht selbst berühren und einpacken
    • Fleischbereich: es wäre sinnvoll, wenn auch Haltbarware – wie z.B. Würste – im Vorfeld vakuumiert werden, um jeglichen Kontakt mit dem Lebensmittel aus hygienischer Sicht zu vermeiden
    • Türklinken und Verkaufstische etc. in kurzen Abständen desinfizieren
    • Wenn möglich, den Kunden die Zustellung der Lebensmittel anbieten und Bargeldzahlungen vermeiden (legen Sie den zugestellten Lebensmitteln eine Rechnung bei)
    • Wenn möglich, „Stammkunden“ die Gelegenheit geben, telefonisch oder per Mail die Bestellung bekannt zu geben, um den Aufenthalt am Hof so kurz wie möglich zu halten
    • Wenn möglich, Verkauf über „Automaten“ anbieten – regelmäßige Desinfektion beim Nachfüllen beachten
    • Erkrankte Menschen bzw. Verdachtsfälle dürfen weder in Produktion und Verkauf eingebunden werden.

     

    Infektionsfall

    Es gilt zu unterscheiden:

    • Selbstbetroffenheit (als positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring (Personalleasing) und die Beratung der Landes-Landwirtschaftskammern.
    • Betroffenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter: Durch behördliche Veranlassung kann eine Quarantänesituation auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden.
    • Betroffenheit des Betriebes durch behördliche Anweisung zur Desinfektion. Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

     

    Unterstützungsleistungen

    • Bäuerliche Familienbetriebe werden im Notfall Unterstützung vom Härtefallfonds erhalten (betrifft Betriebe, die unter die Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmergrenze fallen – weniger als 250 Mitarbeiter und € 50 Mio. pro Jahr) – Abwicklung erfolgt über die Landwirtschaftskammern. Kriterien und Maßnahmen im Paket werden derzeit noch ausgearbeitet
    • Betriebe, welche vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen sind oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnen und dadurch Zahlungsschwierigkeiten haben, werden von der Sozialversicherung bestmöglich und unkompliziert unterstützt.
      Folgende Maßnahmen stellt daher die SVS ihren betroffenen Versicherten zur Verfügung, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 gering zu halten: Pauschalierte und Optionsbetriebe: Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge Optionsbetriebe: Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
      Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei Optionsbetrieben kann unter www.svs.at/formulare per Online-Formular beantragt werden. Die SVS-Kundenberater sind österreichweit unter der Telefonnummer 050 808 808 von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr sowie am Freitag zwischen 7.30 Uhr und 14.00 Uhr erreichbar.
    • Grundsätzlich trägt das Risiko für wirtschaftliche Schäden der Unternehmer. Eine generelle Ersatzpflicht für sämtliche wirtschaftliche Nachteile besteht nicht. Führen jedoch konkrete behördliche Maßnahmen (z.B.: Quarantänemaßnahmen) zu einer Behinderung des Erwerbes, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 32 Epidemiegesetz 1950. Sollte es im Zuge einer behördlichen Desinfektion Gegenstände beschädigt bzw. vernichtet werden, gebührt ebenfalls eine Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Widrigenfalls erlischt der Anspruch

     

    Um stets auf den aktuellen Stand zu sein, stellen die LKÖ und das Ministerium BMLRT laufend aktuelle Informationen zur Verfügung:

    https://www.lko.at/informationen-zu-corona+2500++3203613

    https://www.bmlrt.gv.at/

     

    Quelle: Landwirtschaftskammer Österreich und BMLRT

    25.03.2020
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