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  • Meldungen bei ÖPUL-Maßnahmen - Almbewirtschaftung und Tierwohl-Weide

    Nicht vergessen!

    Über Tierzu- und -abgänge ist verpflichtend zu informieren.

    Almabtrieb

    Die Agrarmarkt Austria (AMA) weist darauf hin, dass beim Almabtrieb von Schafen und Ziegen das tatsächliche Abtriebsdatum von der für die Alm zuständigen Person mittels Korrektur im eAMA in der Mehrfachantrags-Beilage "Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste" eingetragen werden muss, auch wenn es mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Die Bekanntgabe des Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen zu erfolgen.

    Die Meldefrist beginnt ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.

     

    Weide

    Nimmt der auftreibende Betrieb zusätzlich an der Maßnahme Tierwohl - Weide mit den Tierkategorien "Weibliche Schafe ab 1 Jahr" oder "Weibliche Ziegen ab1 Jahr" teil, so muss die Rückkehr der Weidetiere als Zugang am Heimbetrieb gemeldet werden. Der Zugang am Heimbetrieb ist bei weiblichen Schafen und Ziegen einzeltierbezogen innerhalb von 7 Kalendertagen online mittels Korrektur der Mehrfachantrags-Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung" zu melden.

    Grundsätzlich werden die Tage ab dem Zugang für die Maßnahme Tierwohl - Weide angerechnet. Bei Überschreitung der 7-tägigen Meldefrist können maximal 7 Tage vor dem Datum der verspäteten Meldung berücksichtigt werden.

     

    Meldeüberschneidungen 

    Wenn einer der Parteien keinen Zugang oder Abgang von Schafen und Ziegen von der Heimweide oder Almweide gemeldet hat, kommt es zwischen den Betrieben zu einer zeitlichen Überschneidung bei der Tierangabe oder zu einer Meldelücke. Bei einer zeitlichen Überschneidung werden die betroffenen Betriebe im Rahmen der Antragserfassung durch einen Plausibilitätsfehler informiert. Nachdem in diesem Fall nicht genau nachvollziehbar ist, unter welcher Betriebsnummer sich das betroffene Tier gerade aufhält, ist dieses Tier bei beiden Betrieben für die Auszahlung gesperrt.

    Erst wenn der Fehler mittels Korrektur der Zugangs- oder Abgangsmeldungen im eAMA in der Mehrfachantrags-Beilage "Tierwohl Weide/Stallhaltung" oder in der "Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste" behoben wurde, können die betroffenen Tiere in der Förderungsberechnung berücksichtigt werden.

    Wird nach einer Abgangsmeldung am Almbetrieb keine Zugangsmeldung am Heimbetrieb durchgeführt, können die Tage mit Meldelücke nicht dem Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober für die Maßnahme Tierwohl - Weide angerechnet werden. Zur Vermeidung von Förderungseinbußen ist daher eine Absprache zwischen Almbetrieb und Heimbetrieb erforderlich, informiert die AMA.

     

    Quelle: Presseaussendung AMA, AIZ 

    15.09.2023
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